I Geltung / Angebote

1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge -auch der Zukünftigen- die mit dem Käufer abgeschlossen werden. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
2. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, auch durch Telefax oder E-Mail, verbindlich.
4. Die zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
5. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN/EN/ISO-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.
6. Bestellungen oder Aufträge können innerhalb von 30 Tagen angenommen werden.

II Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Unterschreitet der Bestellwert einen Betrag von 100 Euro, so hat der Käufer einen Versandkostenanteil von 10 Euro zu tragen. Bei einem Bestellwert unter 50 Euro kann ein Mindermengenzuschlag von 10 Euro berechnet werden.
3. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir die von uns gelieferten Verpackungen zurück, wenn der Käufer diese in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben hat.

III Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtet Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Kontokorrentkredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
4. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich einschränken, ist der Verkäufer berechtigt noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.

IV Lieferfristen und Termine

1. Lieferfristen und Liefertermine sowie Leistungsfristen und Leistungstermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder einen beauftragten Frachtführer übergeben wurde.
2. In Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen, insbesondere Streik und Aussperrung, die außerhalb unseres Willens oder Einflusses liegen, verlängern sich Lieferfristen in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, ist diese zum Rücktritt berechtigt.

V Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V.l1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. V.l4. bis V.l6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der realisierbare Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI Ausführung der Lieferung

1. Mit Übergabe der Waren an einen Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei auftragsbezogener Fertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3. Bei Abruf- oder Rahmenverträgen sind wir berechtigt, die gesamte Auftragsmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, diese nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
4. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden versichert.

VII Gewährleistung

1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung vom Käufer auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Prüfung nicht erkennbar war, binnen 10 Kalendertagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich, per Fax oder per E-Mail beim Verkäufer eingegangen ist.
2. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
4. Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung der Ware.

VIII Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Pflichtverletzungen nach §§ 280 BGB ff., bei Unmöglichkeit, Verzug, Mängel und für Haftung aus unerlaubten Handlungen.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht, soweit es sich nicht um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
3. Bei grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Punkte oder um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
4. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer wegen Vorsatz haftet.

IX Urheberrechte

1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben.
2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern, Werkzeugen oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung derartigen Gegenstände, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit unsere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

X Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1. Hat der Käufer Teile zur Auftragsdurchführung beizustellen, so sind diese frei Haus mit der vereinbarten Menge, möglichst mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Käufers.
2. Die Anfertigung von Mustern oder Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen oder Werkzeugen geht zu Lasten des Käufers.
3. Eigentumsrechte an Formen oder Werkzeugen richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden diese Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, Formen oder Werkzeuge mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4. Für vom Käufer beigestellte Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.

XI Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Verkäufers. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klauseln bzw. des unwirksamen Teils der Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgen Zweck am nächsten kommt.
Hinweis:
Der Käufer nimmt davon Kenntnis. dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetzt zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und der Verkäufer sich das Recht vorbehält. dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zur Verfügung stellt.
Stand: November 2005