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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung/Angebote

  1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge -auch der Zukünftigen- die mit dem Käufer abgeschlossen werden. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Geltung durch Schweigen, Leistung oder Zahlungsannahme ist ausgeschlossen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung, auch durch Telefax oder E-Mail, verbindlich.
  4. Die zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien. Zeichnungen, Abbildungen und technische Daten, welche zum Angebot oder zur Auftragsbestätigung gehören, sind vielmehr nur als Richtwert anzusehen soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
  5. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN/EN/ISO-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht maßgeblich beeinträchtigen.
  6. Bestellungen oder Aufträge können von uns innerhalb von 30 Tagen angenommen werden.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb ohne Verpackung und Fracht-/Transportkosten, jeweils zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unser Neukundenbestellwert beträgt mindestens 100 € zuzüglich Verpackung und Fracht-/Transportkosten. Unser Mindestauftragswert beträgt 50 €, der Mindestpositionswert 
    10 €. Zur Erreichung der Wertgrenzen kann ein Mindermengenzuschlag berechnet werden.
  3. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir die von uns gelieferten Verpackungen zurück, wenn der Käufer diese an uns in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben hat.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Das Zahlungsziel liegt bei
    30 Tagen nach Rechnungstellung. Bei einem Zahlungsziel von 14 Tage gewähren wir 2% Skonto. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Verfügung steht. Der säumige Käufer kommt spätestens am 31 Kalendertag nach Rechnungstellung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch, wenn Mängelrügen oder behauptete Gegenansprüche geltend gemacht werden.
  3. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich einschränken, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
  5. Ein gewährtes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ohne Fracht-/Transportkosten und Verpackung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.

IV. Lieferfristen und Termine

  1. Lieferfristen und Liefertermine sowie Leistungsfristen und Leistungstermine gelten stets unverbindlich, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Liefertermine und Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder einem beauftragten Frachtführer übergeben wurde.
  2. Ereignisse höherer Gewalt oder bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen, insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemie und Embargo, die außerhalb unseres Willens oder Einflusses liegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wird die Leistung aus diesem Grund unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer daraus Schadensersatzansprüche ableiten kann

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist verpflichtet, Vorbehaltsware deutlich als solche zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Insolvenzfall ist der Insolvenzverwalter auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen
  2. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichem Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug mit der Erfüllung seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ist, veräußern oder weitergeben, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. V/4. bis V/6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung oder Weitergabe der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung unserer Ansprüche, wie die Vorbehaltsware selbst. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
  5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltswaren durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Ausführung der Lieferungen

  1. Mit Übergabe der Waren an einen Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Frei-Haus-Lieferungen und Teillieferungen, auf den Käufer über.
  2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei auftragsbezogener Fertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
  3. Bei Abruf- oder Rahmenverträgen sind wir berechtigt, die gesamte Auftragsmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde und dies noch möglich und zumutbar ist. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, diese nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. Die bis zur Abholung entstehenden Lagerkosten werden separat berechnet.
  4. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers gegen Transportschäden versichert.
  5. Die Lieferung der Ware erfolgt nach AQL 1,0 Allgemeines Prüfniveau II, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.

VII. Gewährleistung

  1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung vom Käufer auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Prüfung nicht erkennbar war, binnen 10 Kalendertagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich, per Fax oder per E-Mail uns eingegangen ist.
  2. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
  3. Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
  4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung der Ware.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Pflichtverletzungen, Unmöglichkeit und Verzug, sowie Verschulden bei Vertragsverhandlungen, soweit Ansprüche bei Vereinbarung dieser AGB nicht bereits entstanden sind, und für deliktische Haftung.
  2. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschuss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.
  3. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz begrenzt die bei Vertragsschuss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. 
  4. Für Folgeschäden wie Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Rückrufkosten haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  5. Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiterhin gelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
  6. Soweit Dichtungen oder andere Produkte gleich welcher Art in Bauteile für die Luftfahrtindustrie oder in Schienenfahrzeuge mit eingebaut werden, ist dem Käufer bekannt, dass unser Produkthaftpflichtversicherungsschutz über keine erweiterte Produkthaftung diesbezüglich verfügt. Die Haftung beschränkt sich auf insgesamt € 10.000,00.
  7. Bis auf die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung je Schadenfall grundsätzlich beschränkt auf unsere Versicherungssumme von € 10.000.000,00.  

IX. Urheberrechte

  1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen über den Gegenstand des Angebotes sind auf unser Verlangen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern, Werkzeugen oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter durch die Lieferung gemäß dieser Vorgabe des Käufers nicht verletzt werden.
  3. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, insoweit unsere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

  1. Hat der Käufer Teile zur Auftragsdurchführung beizustellen, so sind diese frei Haus mit der vereinbarten Menge, möglichst mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig (mindestens jedoch 10 Tage vor Produktionsbeginn), unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Käufers.
  2. Die Anfertigung von Mustern oder Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen oder Werkzeugen geht zu Lasten des Käufers.
  3. Eigentumsrechte an Formen oder Werkzeugen richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden diese Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, Formen oder Werkzeuge mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
  4. Für vom Käufer beigestellte Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.

XI. Sonstige Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für Kaufleute ist soweit zulässig der Sitz des Verkäufers. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  2. Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

XII. Datenschutzbestimmungen

    1. Unsere Datenschutzbestimmungen entnehmen Sie bitte unserer aktuellen Datenschutzinformation. Diese können Sie jederzeit unter:

    https://www.ulman.de/datenschutz/ einsehen.

ULMAN Dichtungstechnik GmbH
Max-Planck-Str. 32
71116 Gärtringen
Deutschland

Telefon: +49 (0) 7034 2518 - 0
Telefax: +49 (0) 7034 2518 - 144

Stand: Februar 2022