Allgemeine Einkaufbedingungen
Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden sind. Ohne die diesseitige ausdrückliche, schriftliche Anerkennung werden anders lautende Bedingungen des Lieferanten auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn sie im Angebot und/oder in der Annahmebestätigung genannt werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn wir die bestellte Ware ganz oder teilweise abnehmen oder Zahlungen leisten. Die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt, auch ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung, als Anerkennung der nachstehenden Bedingungen.
Diese Bedingungen gelten, in ihrer jeweils aktuellsten Fassung, auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten und nur gegenüber Kaufleuten.
I. Angebote
- Angebote des Lieferanten sind für uns kostenlos und unverbindlich.
- Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt und/ oder bestätigt worden sind.
- Sämtliche Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur zur Bearbeitung unserer Bestellung verwendet werden. Sie sind nach Erledigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder auf Verlangen zu vernichten.
- Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bestätigung, sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
II. Preise
- Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise und verstehen sich DDP gemäß Incoterms 2020 einschließlich Verpackung, Versicherung und sämtlicher Nebenkosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Preisänderungen oder zusätzliche Forderungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung wirksam.
- Verpackung wird nur vergütet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzunehmen oder umweltgerecht zu entsorgen.
- Der Lieferant haftet für Preisänderungen infolge fehlender oder fehlerhafter Angaben in seinem Angebot.
- Sämtliche Preise verstehen sich jeweils bis zu unserem Betriebssitz einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Sind Abweichungen hiervon schriftlich vereinbart worden, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
III. Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, jeweils nach vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie Zugang einer prüffähigen Rechnung.
- Rechnungen können in elektronischer Form (PDF) übermittelt werden.
- Zahlungsfristen beginnen erst, wenn sowohl die Lieferung vollständig und mangelfrei erfolgt ist und auch die Rechnung in prüffähiger Form vorliegt.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang sowie aus sämtlichen Gruppenverhältnissen zu.
- Bei mangelhafter oder verspäteter Lieferung sind wir berechtigt, Zahlungen bis zur vollständigen Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Vertragserfüllung zurückzuhalten.
IV. Abtretung und Verrechnung
- Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht grundlos verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt unsere Zustimmung als erteilt.
- Tritt der Lieferant seine Geldforderung gegen uns entgegen Absatz 1 ohne unsere Zustimmung ab, so ist diese Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
- Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.
V. Liefergegenstand
- Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein unsere Bestellung maßgebend. Wir sind berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.
- Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Der Lieferant hat die zur Bestellung gehöhrenden Unterlagen und Dokumente auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
- Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
- Der Lieferant hat uns spätestens mit der Lieferung der beauftragten Ware folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen:
- Ursprungsland
- Zolltarifnummer (statistische Warennummer)
VI. Beistellung und Fertigungsmittel
- Die von uns beigestellten Gegenstände sind in unserem Auftrage bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns das Miteigentum an den neu hergestellten Gegenständen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung unser Eigentum untergehen sollte.
- Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
- Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.
- Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Formen, Zeichnungen, Datenblätter etc., die dem Lieferanten von uns -in welcher Form auch immer- zur Verfügung gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder anderweitig weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Dies gilt ebenfalls gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden, es sei denn, wir erklären uns schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich an uns herauszugeben.
- Von uns beigestellte Modelle, Muster, Formen, Zeichnungen, Datenblätter etc., -in welcher Form auch immer-. bleiben unser Eigentum oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in unser Eigentum über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände für uns verwahrt. Die Gegenstände sind als unser Eigentum kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und ggfls. zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet keine Anwendung. Mit dem Eigentum steht uns auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollten wir den Lieferanten zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er dieser Aufforderung unverzüglich und ohne Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nachzukommen. Ungeachtet dessen sind wir bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, erfolgen.
- Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus Abs. 3 und 4, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
VII. Lieferfristen und Termine
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich zu informieren, sobald Umstände erkennbar werden, die eine termingerechte Lieferung gefährden oder unmöglich machen.
- Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Bei Fixgeschäften entfällt die Nachfristsetzung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Schadensersatz, Rücktritt, Ersatzbeschaffung) bleiben unberührt.
- Höhere Gewalt entbindet den Lieferanten nur insoweit von seinen Pflichten, wie dieser das Ereignis nicht zu vertreten hat und uns unverzüglich informiert.
- Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
VIII. Eigentums- und Gefahrübergang
- Eigentum und Gefahr gehen nach unserer Wahl erst mit Annahme am Bestimmungsort oder nach erfolgreicher Abnahme über.
- Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Übergabe an uns oder den von uns benannten Empfänger, unabhängig von der vereinbarten Lieferklausel.
- Eigentumsvorbehalte, verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten erkennen wir nur an, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und für den konkreten Fall genehmigt wurden.
IX. Ausführung der Lieferung und Annahme
- Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung festgelegten Spezifikationen, geltenden Normen und genannten Anforderungen einzuhalten.
- Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher, sachgerechter und umweltfreundlicher Verpackung, die den sicheren Transport gewährleistet.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer und vollständigen Warenbezeichnung beizufügen.
- Bei wiederkehrenden Lieferungen ist eine gleichbleibende Qualität sicherzustellen.
- Änderungen am Herstellungsverfahren oder an der Materialzusammensetzung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung auf Qualität, Vollständigkeit und in Übereinstimmung mit unseren Vorgaben zu prüfen.
X. Einfuhr-, Zoll- und Exportbestimmungen
- Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche geltenden gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Export-, Einfuhr-, Transportrecht und Zoll einzuhalten (einschließlich Sanktions-, Außenwirtschafts- und Exportkontrollrecht).
- Sämtliche zur Einfuhr erforderlichen Dokumente (Ursprungsnachweise, Zollpapiere, Präferenznachweise etc.) sind unaufgefordert, vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
- Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die uns infolge der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.
XI. Ursprungs- und Präferenzangaben
- Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anforderung unverzüglich Langzeit-Lieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen EU-Verordnung zur Verfügung zu stellen.
- Änderungen des Ursprungs oder Präferenzstatus der gelieferten Waren sind uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.
XII. Gewährleistung / Mängelrechte / Fertigungsprüfungen / Technische Abnahme
- Die gesetzliche Mängelhaftung gilt uneingeschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt mindestens 24 Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich nichts Längeres gilt.
- Wir sind berechtigt, Mängel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Dringlichkeit besteht.
- Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. § 377 HGB bleibt unberührt.
- Der Lieferant haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch mangelhafte Lieferung entstehen, soweit diese vom Lieferanten oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist.
- Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte frei von Schutzrechtsverletzungen Dritter sind und die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten.
- Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, die Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.
- Haben wir uns eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten vorbehalten, so ist uns oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Auslieferung mitzuteilen. Die entstehenden Abnahmekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Die Fertigungsprüfungen und / oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht von seinen Erfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen.
XIII. Haftung / Produkthaftung
- Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.
- Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produktfehlern, Verletzungen von Sicherheitsvorschriften oder sonstigen Pflichtverletzungen durch ihn oder seine Unterlieferanten entstehen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung (mindestens € 10.000.000 pauschal für Personen- und Sachschäden) auf eigene Kosten zu unterhalten und uns auf Verlangen nachzuweisen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Vorschriften regelmäßig zu überprüfen und uns über Änderungen unaufgefordert zu informieren.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und Rückgriff (§ 478 BGB), bleiben unberührt.
XIV. REACh / RoHS- und Umweltvorschriften
- Der Umweltschutz ist fester Bestandteil unserer Qualitätsanforderungen. Zu unseren grundlegenden Verhaltensregeln gehört es, umweltverträglich zu produzieren und den Energieverbrauch möglichst gering zu halten.
- Der Lieferant ist dazu aufgefordert, uns im Rahmen seiner Tätigkeiten bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen. Bei der Beschaffung von Waren und Leistungen stellt daher neben Preis und Wirtschaftlichkeit auch die Umweltverträglichkeit sowie die Energieeffizienz von Produkten ein wesentliches Kaufkriterium dar. Wir behalten uns vor, dies bei dem Lieferanten nach Abstimmung zu überprüfen.
- Die Einhaltung unserer Umweltschutzregeln ist Geschäftsgrundlage für sämtliche Vertragsbeziehungen von uns mit dem Lieferanten. Die Nichteinhaltung kann eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben.
- Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche für die Herstellung, den Vertrieb und die Lieferung der Produkte geltenden umweltrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACh-Verordnung“), die Richtlinie 2011/65/EU („RoHS-Richtlinie“) sowie die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe („POP-Verordnung“) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der Lieferant gewährleistet, dass alle gelieferten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, soweit erforderlich, gemäß der REACh-Verordnung vorregistriert, registriert oder zugelassen sind. Zudem dürfen sie keine Stoffe enthalten, die gemäß der REACh-Verordnung oder der Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als besonders besorgniserregend („Substances of Very High Concern“, SVHC) eingestuft sind, sofern keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsererseits hierzu vorliegt.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Vorschriften regelmäßig zu überprüfen und uns über Änderungen unaufgefordert zu informieren.
- Der Lieferant stellt sicher, dass die gelieferten Produkte die jeweils geltenden Grenzwerte und Stoffverbote der RoHS-Richtlinie sowie der POP-Verordnung erfüllen.
- Der Lieferant informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn sich Zusammensetzung, Stoffstatus oder regulatorische Anforderungen ändern.
- Auf Verlangen hat der Lieferant dem Käufer unverzüglich alle relevanten Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen und Informationen zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 33 REACh bereitzustellen. Änderungen in der Stoffzusammensetzung oder neue Erkenntnisse über enthaltene Stoffe sind dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Der Lieferant haftet für alle Schäden, Aufwendungen und Ansprüche Dritter, die dem Käufer infolge der Nichteinhaltung der vorstehenden Vorschriften entstehen, und stellt den Käufer insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.
- Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitäts- und Umweltkontrolle seiner Produkte durchzuführen.
- Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Der Lieferant sagt die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften zu.
XV. Rücktritt
- Wir sind berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, sodass eine Erfüllung des Vertrages nach unserer Auffassung gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
- Wenn uns infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben -insbesondere durch höhere Gewalt-, die Erfüllung unserer Vertragsverpflichtungen unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
XVI. Schutzrechte / Werkzeuge / Unterlagen
- An von uns überlassenen Zeichnungen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden.
- Werkzeuge und Vorrichtungen, die nach unseren Angaben oder auf unsere Kosten hergestellt werden, gehen in unser Eigentum über oder stehen uns zur alleinigen Nutzung zu.
- Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt uns von allen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für Lieferungen von Dritten an den Lieferanten, die er an uns weitergibt.
XVII. Datenschutz
- Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeiten und speichern wir personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis von der erstmaligen Speicherung seiner personenbezogenen Daten.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten und umzusetzen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor 8 ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG und während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Der Lieferant hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der DSGVO beachten und die aus unserem Bereich erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
- Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten können unter https://www.ulman.de/datenschutz/ eingesehen werden. Unserem Datenschutzbeauftragten sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.
- Alle Datenschutzverpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der zwischen und bestehenden oder angebahnten Geschäftsbeziehungen fort.
XVIII. Geheimhaltung
Alle geschäftlichen und technischen Informationen, die dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Durchführung unserer Aufträge verwendet werden.
XIX. Arbeitnehmer des Lieferanten
- Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Lieferanten handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis) und ggf. des Zusatzblattes zum Aufenthaltstitels oder einer vorübergehenden Fiktionsbescheinigung sind. Der Lieferant hat sich vor Aufnahme einer Tätigkeit dieser Arbeitnehmer vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überzeugen.
- Mit der Annahme der Bestellung erklärt der Lieferant uns gegenüber, dass bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes gegen ihn durchgeführt wurden oder derartige Ermittlungen ergebnislos geblieben sind.
- Der Lieferant verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Mindestlohngesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu bezahlen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, uns darüber in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen und/geführt werden.
XX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht, Salvatorische Klausel
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort, für Zahlungen unser Geschäftssitz in Deutschland.
- Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz in Deutschland.
- Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit unseren Aufträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen
Stand: 31.03.2026